Soforhilfe RLM
SOFORTHILFE VORAUSSETZUNGEN FÜR RLM
Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen,
- oder Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
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Davon ausgenommen können auch solche grundsätzlich nicht anspruchsberechtigten Letztverbraucher für ihre Entnahmestellen ausnahmsweise anspruchsberechtigt sein, wenn
- das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
- der Letztverbraucher eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen,
- der Letztverbraucher eine staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein organisiert ist oder
- der Letztverbraucher eine Einrichtung der medizinischen³ oder beruflichen Rehabilitation⁴, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung⁵, anderer Leistungsanbieter⁶ oder ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.
³ Soweit sie keine Krankenhäuser sind.
⁴ Nach § 51 SGB IX.
⁵ Nach § 219 SGB IX.
⁶ Nach § 60 SGB IX
RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.