Soforhilfe RLM

SOFORTHILFE VORAUSSETZUNGEN FÜR RLM

Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen,
  • oder Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
    Davon ausgenommen können auch solche grundsätzlich nicht anspruchsberechtigten Letztverbraucher für ihre Entnahmestellen ausnahmsweise anspruchsberechtigt sein, wenn

  • das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • der Letztverbraucher eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen,
  • der Letztverbraucher eine staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein organisiert ist oder
  • der Letztverbraucher eine Einrichtung der medizinischen³ oder beruflichen Rehabilitation⁴, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung⁵, anderer Leistungsanbieter⁶ oder ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.
  • ³ Soweit sie keine Krankenhäuser sind.

    ⁴ Nach § 51 SGB IX.

    ⁵ Nach § 219 SGB IX.

    ⁶ Nach § 60 SGB IX

    RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.